Ratgeber Arbeitsrecht

Vertrauensarbeitszeit in der Schweiz: Verzicht und vereinfachte Zeiterfassung

Viele Firmen sprechen von Vertrauensarbeitszeit, wenn Mitarbeitende ihre Zeit frei einteilen. Rechtlich heisst das aber nicht, dass keine Zeit erfasst werden muss. Das Schweizer Recht kennt neben der vollständigen Erfassung genau zwei Erleichterungen, die vereinfachte Erfassung und den Verzicht. Hier erfahren Sie, wann welche erlaubt ist.

Stand: Oktober 2026

Was Vertrauensarbeitszeit rechtlich bedeutet

Im Alltag steht Vertrauensarbeitszeit für flexible Arbeitszeiten ohne Kontrolle durch die Vorgesetzten. Das Arbeitsgesetz kennt den Begriff nicht. Massgebend ist, welche Form der Zeiterfassung gilt. Wer einfach auf die Erfassung verzichtet, ohne die Voraussetzungen von Artikel 73a ArGV 1 zu erfüllen, verstösst gegen die Erfassungspflicht, auch wenn alle Beteiligten einverstanden sind.

Die drei Formen der Zeiterfassung im Überblick

Welche Form gilt, hängt von der Autonomie, dem Lohn und den Vereinbarungen im Betrieb ab:

  • Vollständige Erfassung (Art. 73 ArGV 1): der Normalfall für alle Mitarbeitenden. Erfasst werden Beginn und Ende der Arbeit sowie Pausen von einer halben Stunde und mehr.
  • Vereinfachte Erfassung (Art. 73b ArGV 1): für Mitarbeitende, die einen namhaften Teil ihrer Arbeitszeit selber festlegen. Erfasst wird nur die täglich geleistete Arbeitszeit.
  • Verzicht auf die Erfassung (Art. 73a ArGV 1): nur mit Gesamtarbeitsvertrag, grosser Autonomie und einem Jahreseinkommen über 120'000 Franken. Das kommt der Vertrauensarbeitszeit im eigentlichen Sinn am nächsten.

Vereinfachte Zeiterfassung nach Art. 73b ArGV 1

Die vereinfachte Erfassung ist die Lösung für die meisten Teams mit flexiblen Arbeitszeiten. Sie verlangt weder einen Gesamtarbeitsvertrag noch eine Lohngrenze. Es gelten folgende Regeln:

  • Erfasst werden muss nur die täglich geleistete Arbeitszeit.
  • Für Nacht- und Sonntagsarbeit sind Beginn und Ende weiterhin nötig.
  • In Betrieben mit weniger als 50 Mitarbeitenden genügt eine individuelle schriftliche Vereinbarung.
  • Grössere Betriebe brauchen eine kollektive Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung oder, wo keine besteht, mit der Mehrheit der Mitarbeitenden.
  • Die Arbeitsbelastung muss einmal pro Jahr besprochen und dieses Gespräch dokumentiert werden.

Verzicht auf die Zeiterfassung nach Art. 73a ArGV 1

Ganz auf die Erfassung verzichten dürfen nur Mitarbeitende, die alle folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllen:

  • Ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) lässt den Verzicht zu und sieht Massnahmen zum Gesundheitsschutz vor.
  • Die Person verfügt über eine grosse Autonomie und kann ihre Arbeitszeit mehrheitlich selber festlegen.
  • Das Bruttojahreseinkommen liegt über 120'000 Franken, inklusive Boni.
  • Die Person unterschreibt eine individuelle, schriftliche Verzichtserklärung, die jedes Jahr widerrufen werden kann.

Die gesetzlichen Grenzen gelten trotzdem

Auch bei vereinfachter Erfassung oder Verzicht gelten die Höchstarbeitszeiten, Pausen, Ruhezeiten und die Regeln zur Nacht- und Sonntagsarbeit weiterhin. Der Arbeitgeber bleibt für den Gesundheitsschutz verantwortlich. Gerade bei viel Autonomie hilft eine einfache Erfassung, Überlastung früh zu erkennen.

Häufige Fehler in der Praxis

Diese Fehler sehen wir bei KMU am häufigsten:

  • Vertrauensarbeitszeit im Arbeitsvertrag vereinbaren und deshalb gar nichts erfassen.
  • Die vereinfachte Erfassung für alle einführen, auch für Mitarbeitende mit fixen Einsatzplänen.
  • In Betrieben ab 50 Mitarbeitenden nur Einzelvereinbarungen abschliessen statt einer kollektiven Vereinbarung.
  • Das jährliche Gespräch über die Arbeitsbelastung vergessen oder nicht dokumentieren.
  • Den Verzicht ohne Gesamtarbeitsvertrag oder unter der Lohngrenze von 120'000 Franken anwenden.

So setzen Sie es mit Zytbox um

Zytbox unterstützt die vollständige und die vereinfachte Erfassung, damit Sie das passende Modell pro Team wählen können. Saldi und Berichte rechnen sich in beiden Fällen automatisch, jede Änderung wird protokolliert, und die Daten bleiben über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist verfügbar.

Dies ist keine Rechtsberatung

Dieser Ratgeber gibt einen verständlichen Überblick und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Verbindlich sind die Texte der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1). Bei Fragen hilft Ihr kantonales Arbeitsinspektorat oder das SECO.

Häufige Fragen

Flexibel arbeiten, korrekt erfassen

Mit Zytbox wählen Sie pro Team die vollständige oder vereinfachte Erfassung. Für eine Person gratis, für Teams ab CHF 9.90 pro Nutzer und Monat.

Kostenlos starten

Weiterlesen